Hatten Ihre Kunden einen unverschuldeten Unfall, muss die gegnerische Versicherung ihnen einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur bezahlen. Doch dabei gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Wird das Fahrzeug in einem unverschuldeten Unfall beschädigt, haben Geschädigte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf einen Mietwagen, sofern ein Fahrzeug benötigt wird, um zur Arbeit zu gelangen oder einzukaufen. Dies gilt bereits für die Zeit vor einer möglichen Reparatur, wenn der Sachverständige die Schadenshöhe ermittelt oder die Entscheidung getroffen wird, ob und wie der Wagen repariert werden soll. Dazu haben Geschädigte bis zu zwei Tage nach dem Erhalt des Gutachtens Zeit.
Der Bedarf für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung sollten umgehend geltend gemacht werden. Eine nachträgliche Einforderung hat kaum Erfolg und verweist darauf, dass ein Ersatzfahrzeug gar nicht notwendig gewesen wäre. Als professioneller Schadensregulierer macht AdvoCar alle berechtigten Ansprüche geltend und setzt sie gegenüber den Versicherungen durch, sodass sich Wekrstätten, Autohäuser und Geschädigte sich um nichts kümmern müssen.
Häufig wird geraten, einen Mietwagen zu wählen, der etwas weniger hochwertig ist als das beschädigte Fahrzeug. Die Gerichte haben jedoch geurteilt, dass Ihnen als Geschädigtem ein Fahrzeug der selben Klasse zusteht (AG Frankfurt am Main, Az. 29 C 937/16; OLG Dresden; Az. 7 U 1952/12) und für eine maximale Nutzung von 1.000 Kilometer Reichweite genutzt werden kann. Außerdem muss die gegnerische Versicherung einen Vollkaskozuschlag für den Mietwagen zahlen, auch wenn das Unfallfahrzeug nur Teilkasko versichert war (BGH, Az. VI ZR 74/04).
Zu beachten ist jedoch der Mietwagentarif. Versicherungen übernehmen in der Regel nur den Normaltarif, während viele Vermieter einen teureren Tarif anbieten. Daher sollten Geschädigte mindestens drei Angebote für entsprechende Mietwagen einholen. Ist dies aufgrund der Umstände nicht unmittelbar möglich, kann auch ein teureres Angebot angenommen werden, muss aber später durch ein angemessenes ersetzt werden.
Wer keinen Mietwagen für die Dauer bis zum Abschluss der Reparatur nehmen möchte, hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von 25 bis 170 Euro täglich. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Modell des Unfallwagens und dem Tag der Erstzulassung ab.
Die Versicherungen versuchen nicht nur bei Reparaturleistungen, sondern auch bei den Mietwagenansprüchen der Geschädigten zu kürzen. Nicht alle Kürzungen sind jedoch zulässig. Ein professioneller Schadensregulierer wie AdvoCar kennt die Tricks der Versicherungen und setzt alle berechtigten Ansprüche durch.
Empfehlen Sie Ihren Kunden, auf Nummer Sicher zu gehen und einem professionellen Schadensregulierer mit einem erfahrenen Team aus Sachbearbeitern und Verkehrsrechtsanwälten zu vertrauen, die kostenfrei alle berechtigten Ansprüche durchsetzen. So können unrechtmäßige Kürzungen der Versicherungen verhindert werden, Reparatur- und Ersatzansprüche durchgesetzt werden und weder Werkstatt noch Geschädigter müssen sich mit komplizierter Korrespondenz und Anwaltskauderwelsch befassen. Mit AdvoCar gewinnen alle.
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